Sehr geehrte Damen und Herren in den ausbildenden Betrieben,
im Virtuellen Klassenbuch der BBS Stadthagen besteht seit April 2025 die Möglichkeit der betriebsindividuellen Einsichtnahme in die An- und Abwesenheiten der Auszubildenden Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Organisation. Sie können u. a. Einsicht in den Stundenplan und die An- und Abwesenheiten Ihrer Auszubildenden nehmen.
Mit dieser Einsichtnahme ist verbunden, dass Sie die Entschuldigung der Abwesenheiten der eigenen Auszubildenden selbst vornehmen. Nach Freigabe des Zugriffs auf Ihre Organisation können Sie dokumentierte Fehlzeiten entschuldigen. Der Versäumnisnachweis mittels ärztlicher Krankschreibung oder anderer Bescheinigungen gegenüber der Schule entfällt entsprechend. Die Auszubildenden entschuldigen sich dann stets bei Ihnen. Für die Auszubildenden besteht jedoch weiterhin die Pflicht, das Versäumnis eines angekündigten Leistungsnachweises mit ärztlichem Attest oder vergleichbar gegenüber der Schule zu entschuldigen. Erforderliche Freistellungen der Auszubildenden vom Unterricht müssen Sie weiterhin im Voraus bei der Klassenlehrkraft beantragen.
Der Zugang kann Ihnen auf Antrag eingerichtet werden, siehe Download-Link. Je Betrieb oder Organisation kann nur eine E-Mail-Adresse als zugriffsberechtigt registriert werden. Nach Anmeldung sind dann alle Auszubildenden Ihres Betriebs bzw. Ihrer Organisation in einer Ansicht aufrufbar.
Bei Interesse senden Sie uns bitte den ausgefüllten Antrag zu. Nach Einrichtung werden die Zugangsdaten an die angegebene E-Mail-Adresse versendet. Diese Adresse ist im Folgenden auch der Benutzername für den Zugang.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Niedersächsisches Schulgesetz, § 31, Abs. 3, Satz 2 und 3, in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert vom 21.5.2024:
„2Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. 3Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.“
Ansprechpartner: Heiko Sembdner, StD, 05721-9708-70, heiko.sembdner@bbs-stadthagen.de